Die allgemeinen Pflichten, Verantwortung und Haftung für GmbH Geschäftsführer sind in §43 GmbH Gesetz festgelegt. Der Geschäftsführer muss bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einhalten. Er haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen, wenn er dagegen verstößt.
Der Geschäftsführer hat neben den Sorgfaltspflichten auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten, Pflichten der Rechnungslegung und Berichtspflichten.
Die Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers sind beträchtlich, insbesondere da er häufig nicht der eigentlich Unternehmende ist und er daher nur begrenzt am Erfolg des Unternehmens beteiligt ist.
Haftpflichtversicherung, Haftungsprivilegien und regelmäßige Entlastung sind nur bedingt geeignet, um die Risiken für den GmbH Geschäftsführer zu begrenzen.
GmbH Geschäftsführer – Die besonderen Pflichten, Verantwortung und Haftung
GmbH Geschäftsführer – Pflichten, Verantwortung und Haftung aufgrund Kapitalerhalt und Kreditgewährung
Da Kapitalgesellschaften, beispielsweise GmbHs und AGs, aber auch GmbH & Co.KGs nur mit dem Vermögen der Gesellschaft haften, müssen die Geschäftsführer die strengen Vorschriften zum Kapitalerhalt und zur Kreditgewährung aus dem Gesellschaftsvermögen gemäß §43a GmbHG beachten.
GmbH Geschäftsführer – Pflichten, Verantwortung und Haftung aufgrund der Vorschriften der Insolvenzordnung
Ein GmbH Geschäftsführer hat besondere Pflichten, Verantwortung und Haftung aufgrund der Insolvenzordnung .Wird eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, so hat der Geschäftsführer die besonders strengen Vorschriften der Insolvenzordnung zu beachten und gegebenenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §15a InsO stellen. Bereits im Vorfeld treffen den Geschäftsführer besondere Prüfungs- und Berichtspflichten. Hierbei bestehen besondere persönliche Haftungsrisiken.
Kritische Bereiche für den GmbH Geschäftsführer
GmbH Geschäftsführer – Die besonderen Pflichten, Verantwortung und Haftung können professionell begegnet werden, wenn die kritischen Bereiche für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden, darunter insbesondere:
- Haftung in der Gründungsphase bis zur Eintragung der Gesellschaft
- Vernachlässigung der Buchführungspflichten
- Verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses
- Verspätete oder unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Ungenügende Bonitätsprüfung der Kunden oder Lieferanten
- Haftung für Verbindlichkeiten aus Steuern, Lohn- und Kirchensteuern, Sozialversicherungsbeiträgen
- Verkennen einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- Missachten der Insolvenzantragspflichten
- Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife
- Haftung wegen unwahrer Angaben §82 GmbHG, auch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und der Bestätigung der Richtigkeit des Jahresabschlusses.
GmbH Geschäftsführer und Durchgriffshaftung
Als „Durchgriffshaftung“ bezeichnet man solche Vorgänge, in denen eine Person persönlich für einen entstandenen Schaden haften muss, obwohl die Gesellschaft selbst in der Haftung beschränkt ist. Der Geschäftsführer kann bei Pflichtverletzung sowohl von der Gesellschaft oder einem fremden Dritten in Anspruch genommen werden. Die Nachweispflicht einer ordentlichen Geschäftsführung trifft den Geschäftsführer in der Regel selbst. Die Kennzeichen sind: persönlich, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und mit dem gesamten Vermögen. Die Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber den Mitgeschäftsführern bleibt in privaten Interessensgebiet de in Anspruch genommenen Geschäftsführers. Bei mehreren Geschäftsführern haften diese nach §43a GmbH solidarisch.
Krisenfrüherkennung durch den GmbH Geschäftsführer
Mit der Einführung des StaRUG ist der Geschäftsleiter zur Früherkennung einer Krise verpflichtet. Nach §1 Abs. 1 StaRUG sind Geschäftsleiter dazu verpflichtet, die Entwicklungen fortlaufend zu überwachen, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft gefährden könnten. Wen sie solche kritischen Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzügliche Bericht erstatten.
Die Geschäftsleiter können dieser Überwachungspflicht nachkommen, wenn sie ein System schaffen, das eine permanente Überwachung der relevanten Entwicklungen ermöglicht. Die Beweislast liegt in der Regel beim Geschäftsführer.
Frühwarnsystem in mittelständischen Unternehmen – wichtige Inhalte
Ein Frühwarnsystem muss auf die zukünftige Gefahren und Risiken hinweisen und frühzeitig Krisen erkennbar machen. Der Inhalt eines Systems zur Früherkennung von Unternehmenskrisen kann je nach Unternehmensgröße, Branche und Organisationsform verschiedene Fakten und Prognosen ermitteln:
- Offene Posten und die zukünftige Liquiditätsentwicklungen
- Vertriebserfolge der Vertreter und Handelspartner und Auftragsentwicklungen
- Key Accounts und Kunden und Auftragsentwicklung
- Conversions des Webshops und Bestellungen
- Fertigungsanlagen, Produktionsmitarbeiter und Auslastung
- Forecasts mit individuellen Szenarien
- gebundene Liquidität in den Beständen
- Aktuelle und zukünftige Bonität und Kapitaldienstfähigkeit, also die Möglichkeit, neue Kredite zu erlagen
Ein wirkungsvolles Frühwarnsystem in mittelständischen Unternehmen ist zukunftsorientiert. Es lässt Krisen frühzeitig erkennen. Die Mindestanforderung an ein Frühwarnsystem ist, dass es zumindest die Insolvenzantragsgründe abdecken muss. Dies bedeutet die aktuelle und zukünftige Zahlungsfähigkeit und die Entwicklung des Vermögens und des Eigenkapitals.
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