GmbH Geschäftsführer müssen in der Unternehmenskrise besondere Pflichten, Verantwortung und Haftung übernehmen.

Kapitalgesellschaften haften nur mit dem Vermögen der Gesellschaft. Daher müssen die Geschäftsführer besonders strenge Vorschriften beachten. Des ist mit einer besonderen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und fremden Dritten verbunden und die GmbH Geschäftsführer haften in der Regel persönlich dafür, dass diese eingehalten werden.

die strengen Vorschriften zum Kapitalerhalt und zur Kreditgewährung aus dem Gesellschaftsvermögen gemäß §43a GmbHG beachten.

Wird eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, so hat der Geschäftsführer die besonders strengen Vorschriften der Insolvenzordnung zu beachten und gegebenenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §15a InsO stellen. Bereits im Vorfeld treffen den Geschäftsführer besondere Prüfungs- und Berichtspflichten. Hierbei bestehen besondere persönliche Haftungsrisiken.

Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind und es eine interne Aufgabenteilung beispielsweise in Marketing und Vertrieb, Produktion, Finanzen gibt, haftet jeder Geschäftsführer. Der GmbH Geschäftsführer muss in der Unternehmenskrise prüfen, ob sein Kollege tatsächlich seinen Pflichten nachkommt und beispielsweise die Steuern abführt oder die Sozialversicherungsbeiträge überweist. Denn bei mehreren Geschäftsführern haften diese solidarisch, unabhängig von der internen Aufgabenteilung. Den Mitgeschäftsführern bleibt es vorbehalten, selbst Regressansprüche gegen Mitgeschäftsführer geltend zu machen. Sie tragen jedoch die Kosten und treffen oft auf Zahlungsunfähigkeit des verschuldenden Geschäftsführers.

GmbH Geschäftsführer in der Unternehmenskrise

Kapitalerhalt und Kreditgewährung

Da Kapitalgesellschaften, beispielsweise GmbHs und AGs, aber auch GmbH & Co.KGs nur mit dem Vermögen der Gesellschaft haften, müssen die Geschäftsführer die strengen Vorschriften zum Kapitalerhalt und zur Kreditgewährung aus dem Gesellschaftsvermögen gemäß §43a GmbHG beachten.

Vorschriften der Insolvenzordnung

Ein GmbH Geschäftsführer hat besondere Pflichten, Verantwortung und Haftung aufgrund der Insolvenzordnung .Wird eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, so hat der Geschäftsführer die besonders strengen Vorschriften der Insolvenzordnung zu beachten und gegebenenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §15a InsO stellen. Bereits im Vorfeld treffen den Geschäftsführer besondere Prüfungs- und Berichtspflichten. Hierbei bestehen besondere persönliche Haftungsrisiken.

Kritische Handlungen für den GmbH Geschäftsführer in der Unternehmenskrise

GmbH Geschäftsführer – Die besonderen Pflichten, Verantwortung und Haftung können professionell begegnet werden, wenn die kritischen Bereiche für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden, darunter insbesondere:

  • Handlungen in der Gründungsphase bis zur Eintragung der Gesellschaft
  • Vernachlässigung der Buchführungspflichten
  • Verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Verspätete oder unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Ungenügende Bonitätsprüfung der Kunden oder Lieferanten
  • Haftung für Verbindlichkeiten aus Steuern, Lohn- und Kirchensteuern, Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verkennen einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Missachten der Insolvenzantragspflichten
  • Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Haftung wegen unwahrer Angaben §82 GmbHG, auch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und der Bestätigung der Richtigkeit des Jahresabschlusses.

Krisenfrüh­erkennung durch den GmbH Geschäftsführer

Mit der Einführung des StaRUG ist der Geschäftsleiter zur Früherkennung einer Krise verpflichtet. Nach §1 Abs. 1 StaRUG sind Geschäftsleiter dazu verpflichtet, die Entwicklungen fortlaufend zu überwachen, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft gefährden könnten. Wen sie solche kritischen Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzügliche Bericht erstatten.

Die Geschäftsleiter können dieser Überwachungspflicht nachkommen, wenn sie ein System schaffen, das eine permanente Überwachung der relevanten Entwicklungen ermöglicht. Die Beweislast liegt in der Regel beim Geschäftsführer.

Maßnahmen der Krisenfrüherkennung

Die Inhalte dieses Überwachungssystems können in jedem Fall unterschiedlich sein, je nach Größe, Branche oder Struktur des Unternehmens. Sie müssen rechtzeitig auf die Entwicklungen hinweisen, die zu einer Krise und Bedrohung des Fortbestands der Gesellschaft hinweisen. Dies sind insbesondere die drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung der Gesellschaft. Daher muss das Frühwarnsystem in der Lage sein, ausgehend aus der aktuellen Situation eine Prognose für zukünftige Zeiträume abzugeben.

Erste Krisensignale

Typische erste Signale einer Krise sind:

  • die Verbindlichkeiten steigen, es werden vermehrt Lieferantenkredite in Anspruch genommen
  • die Linien der Kontokorrentkonten sind voll umfänglich ausgeschöpft
  • Mahnungen häufen sich, es kommt zu Rücklastschriften
  • Großkunden fallen aus oder wichtige Lieferanten stellen auf Vorkasse um
  • Wichtige Mitarbeiter wechseln zu den Mitbewerbern

Krisenanalyse

Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung gemäß §1 Abs. 1 StaRUG trifft Unternehmen aller Größenordnung. Die Geschäftsleiter werden hier in die Pflicht genommen, die Verhältnisse und Entwicklungen laufend auf bestandsgefährdende Risiken zu prüfen. Der Bestand einer Kapitalgesellschaft wird mit dem drohenden oder tatsächlichen Eintritt der Insolvenzreife gefährdet. Diese Analyse wird auch als Überwachung der Solvenz bezeichnet.

Krisenabwendung und Berichterstattung

Der Geschäftsführer hat vor allen die Pflicht zur Krisenabwendung. Dies bedeutet, dass er aktiv individuelle Sanierungsmaßnahmen einleiten muss. Er ist aber auch verpflichtet, bestandsgefährdende Maßnahmen zu unterlassen.

Sanierungsfähigkeit prüfen und ein Sanierungs­konzept ­erstellen

Vor der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen steht die Prüfung und positive Feststellung der Sanierungsfähigkeit. Dies erfolgt in der Regel durch eine umfangreiche Analyse der Ursachen, durch ein Sanierungskonzept mit den Sanierungsbeiträgen aller Beteiligter und der Prüfung und positiver Bestätigung, dass die Krisenursachen im Planungszeitraum überwindbar scheinen. Ein anerkannter Standard ist der IDW S6.

Umsetzung des Sanierungskonzeptes

Welche Sanierungsrichtung eingeschlagen und mit Einzelmaßnahmen umgesetzt wird, steht im Ermessen der Geschäftsleitung und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unternehmerische Entscheidungen sind stets mit Unsicherheiten und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Daher gesteht man dem Geschäftsleiter bei der Findung seiner Entscheidungen ein Recht auf Irrtum zu. Allerdings liegt eine Pflichtverletzung nur dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Bei einer ex post Prüfung muss eine Entscheidung plausibel und nachvollziehbar gewesen sein.

Der Handlungszeitpunkt

Generell kann man davon ausgehen, dass der Zeitpunkt für die Handlungspflicht dann eintritt, wenn eine ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleitung einer Entwicklung mit erkennbaren, wesentlich nachteiligen Folgen für die Ertrags-, Liquiditäts- oder Vermögenslage des Unternehmens gegensteuern würde. Spätestens greifen jedoch die Fristen, die in der Insolvenzordnung geregelt sind.

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