Definition Cash-Flow

Der Cash-Flow ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl. Inhaltlich bezeichnet er die Zahlungsflüsse bzw. Geldströme eines Unternehmens.

Cashflowrechnung

In der Cashflowrechnung werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum gegenübergestellt. 

Bei der Berechnung kann die direkte oder die indirekte Methode angewendet werden. Viele Werte liegen bereits in der Buchhaltung vor.

Mit der direkten Methode des Cashflow ermittelt das Unternehmen alle zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen explizit und stellt diese gegenüber. Dabei ist zu beachten, dass nur Werte berücksichtigt werden, die zu einem Liquiditätsfluss bzw. einer Kontobewegung führen. Abschreibungen bleiben somit unberücksichtigt.

Bei der indirekten Methode des Cashflow wird der Jahresüberschuss nach Steuern herangezogen und bereinigt, also die nicht zahlungswirksamen Werte werden hiervon abgegrenzt.

Der Cash-Flow kann in folgende inhaltliche Bereiche unterteilt werden:

  • operativer Cash-Flow,
  • aus Finanzierung,
  • aus Investition.

Darüber hinaus kann das Unternehmen die Teilergebnisse verschiedener Projekte darstellen.

Außerdem bietet die Kennzahl ein Indiz für die Kraft zur Innenfinanzierung, also inwieweit das betrachtete Unternehmen finanzielle Mittel selbst erwirtschaftet.

Anwendung Cashflowrechnung

Der Cashflow kann die Grundlagen für einen Liquiditätsplan bilden. Aus dem Ergebnis kann das Unternehmen Spielraum zum Beispiel für Investitionen oder Sondertilgungen ableiten. Im Falle eines fortwährend negativen Ergebnisses sind gegensteuernde Maßnahmen notwendig und es kann eine Zahlungsunfähigkeit drohen. Kurz gesagt bietet die Kennzahl einen Rückschluss auf die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.

Tipp: Zur Verbesserung des Cashflow ist beispielsweise eine genaue Prüfung der Preiskalkulation und der Möglichkeiten zur Reduzierung einzelner Kostenpositionen sinnvoll.
Konzerne sind verpflichtet, den Cash-Flow in der Kapitalflussrechnung des Konzernabschlusses auszuweisen (vgl. § 297 Abs. 1 HGB).

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